Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/97?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:

1.
S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
2.
S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/97?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.

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