Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/97?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/97?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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