Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 70 Befreiungen und Erleichterungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/70?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil der praktischen Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/70?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/70?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/70?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn
Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.