Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/24?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar 2024.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/24?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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