Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/106?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1Schubboot + 1 Leichter
mit L ≤ 86 m
Schiffsführer1222
Steuermann––––
Matrose1–11
Leichtmatrose–111
2Schubboot + 1 Leichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L ≤ 116,50 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer1222
Steuermann1–11
Matrose1112
Leichtmatrose–1––
Maschinenkundiger––––
2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer1222
Steuermann––11
Matrose2112
Leichtmatrose–1––
Maschinenkundiger––––
3Schubboot + 2 Leichter
oder
Motorschiff + 1 Leichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen
Schiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose12222
Leichtmatrose11–––
Maschinenkundiger–––1–
3aAbweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose11222
Leichtmatrose–1–––
Maschinenkundiger–––1–
4Schubboot + 3 oder 4 Leichter
oder
Motorschiff + 2 oder 3 Leichter
Schiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose22222
Leichtmatrose–1–1–
Maschinenkundiger11111
4aAbweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose12122
Leichtmatrose111––
Maschinenkundiger––111
5Schubboot + mehr als 4 LeichterSchiffsführer12222
Steuermann1–111
Matrose33333
Leichtmatrose–1–1–
Maschinenkundiger11111

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/106?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/106?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/106?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Leichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sind auch Motorschiffe und Schleppkähne.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/106?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Für Leichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1.
ein Leichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
2.
ein Leichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
3.
ein Leichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
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