Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
BinSchPersFührEBefähPrV§ 9 Unionspatent – Prüfungsteil theoretische Prüfung
Stand: 18.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/9#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/9#abs-2 (2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten.