Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 8 Durchführung der Prüfung

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-1 (1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-2 (2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-3 (3) Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-4 (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-5 (5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-6 (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-7 (7) Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/8#abs-8 (8) Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. In dieses sind mindestens

1.
die persönlichen Daten des Prüflings,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,
3.
Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
4.
gewährte Nachteilsausgleiche,
5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,
6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,
7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils,
8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie
9.
besondere Vorkommnisse

aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 7 § 9