Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/7#abs-1 (1) Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann nach dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich nach Eintritt eines wichtigen Grundes vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/7#abs-2 (2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung eines Prüfungsteils nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. Bereits abgeschlossene Prüfungsteile bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/7#abs-3 (3) Der wichtige Grund ist unverzüglich glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/7#abs-4 (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 6 § 8