Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 5k
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5k?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Personen, die
mit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser steht ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5k?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden von Reisenden nach Absatz 1 beträgt 100 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Reisenden, die befördert werden dürfen, nicht vorgegeben, so bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag beträgt jedoch mindestens 2 Millionen Rechnungseinheiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5k?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungshöchstbetrag für einen Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lotsen 2 Millionen Rechnungseinheiten.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 5k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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