Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 5i
Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200.000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 100.000 Rechnungseinheiten beschränken. § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 5i geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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