Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 5h
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche nicht solche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz sind, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach den folgenden Vorschriften verboten oder nach den darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 5h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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