Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 5c
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5c?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5c?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/5c?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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