Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz

BinSchPRG

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/21#abs-1 (1) Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/21#abs-2 (2) Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.

§ 20 § 22