Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/21#abs-1 (1) Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/21#abs-2 (2) Die Schiffsmannschaft untersteht der Gewerbeordnung.