Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz

BinSchPRG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.

→§ 2