Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 21
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/21#abs-1 (1) Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung, § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/21#abs-2 (2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung, § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.