Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG§ 18b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/18b#abs-1 (1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchGerG/18b#abs-2 (2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.