Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 4a Überwachung von Ärzten
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/4a#abs-1 (1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen können hierfür
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/4a#abs-2 (2) Die Ärzte der Berufsgenossenschaft und deren berufsmäßig tätige Gehilfen sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 in demselben Maße wie der überwachte Arzt zur Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tatsachen und sonstigen Informationen verpflichtet. Soweit die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Daten elektronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der Berufsgenossenschaft vom zugelassenen Arzt oder von dessen berufsmäßig tätigen Gehilfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck auszudrucken und der Berufsgenossenschaft anschließend zu übersenden. Die Berufsgenossenschaft hat alle medizinischen Befunde, die sie nach Absatz 1 Satz 2 vom zugelassenen Arzt im Original oder in Kopie angefordert hat, einschließlich der nach Satz 2 übermittelten Ausdrucke, nach dem Abschluss der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 an den zugelassenen Arzt unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind von der Berufsgenossenschaft unverzüglich nach Rückgabe oder Vernichtung nach Satz 3 zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/4a#abs-3 (3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/4a#abs-4 (4) Die Berufsgenossenschaft kann die Überwachung von fachkundigen Dritten durchführen lassen. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.