Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 7 Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.