Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 7 Voraussetzungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß

1.
ein Antrag gestellt wird;
2.
das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
3.
das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
4.
das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.

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