Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 4 Zentralstelle

Stand: 21.10.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/4#abs-1 (1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/4#abs-2 (2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

1.
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
2.
die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
3.
die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
4.
Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
5.
das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/4#abs-3 (3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

§ 3 § 5