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# § 4 BinSchEO — Zentralstelle

Binnenschiffseichordnung  
Stand: 21.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

- 1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

- 2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

- 3. die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

- 4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

- 5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 4 BinSchEO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/4

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