Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen

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bei Motorbooten: ... = 0,35,
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bei Segelbooten: ... = 0,25.
§ 32 § 34