Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 18 Obere Eichebene

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.

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