Gesetze / Binnenschifferausbildungsverordnung
BinSchAusbV§ 12 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/12#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/12#abs-3 (3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.