Gesetze / BinSchAusbV · BGBl I 2022, 257
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
18 Normen · ausgefertigt 02.03.2022 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
- § 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7Inhalt des Teiles 1
- § 8Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 9Inhalt des Teiles 2
- § 10Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“
- § 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“
- § 13Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
- § 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 16Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
- § 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin