Gesetze / Binnenschifferausbildungsverordnung
BinSchAusbV§ 11 Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/11#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/11#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/11#abs-4 (4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/11#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.