Gesetze / Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung

BinSchArbZV

§ 11 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchArbZV/11#abs-1 (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind berechtigt, einmal jährlich an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchArbZV/11#abs-2 (2) Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin insbesondere auf die Symptome zu achten, die auf die Arbeitsbedingungen und auf die jeweiligen Arbeits- und Ruhezeiten an Bord sowie die gewährte Zahl von Ruhetagen zurückzuführen sein könnten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchArbZV/11#abs-3 (3) Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und Betriebsärztinnen anbietet.

§ 10 § 12