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# § 11 BinSchArbZV — Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind berechtigt, einmal jährlich an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen.

(2) Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin insbesondere auf die Symptome zu achten, die auf die Arbeitsbedingungen und auf die jeweiligen Arbeits- und Ruhezeiten an Bord sowie die gewährte Zahl von Ruhetagen zurückzuführen sein könnten.

(3) Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und Betriebsärztinnen anbietet.

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Zitiervorschlag: § 11 BinSchArbZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchArbZV/11

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