Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.