Gesetze / Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

BilKoUmV

§ 11 Differenzausgleich im Verhältnis zu den Umlagepflichtigen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/11#abs-1 (1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/11#abs-2 (2) Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.

§ 10 § 12