nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BilKoUmV — Differenzausgleich im Verhältnis zu den Umlagepflichtigen

Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die von einem Umlagepflichtigen geleistete Vorauszahlung niedriger als der festgesetzte Umlagebetrag, so hat der Umlagepflichtige der Bundesanstalt den insoweit entstandenen Differenzbetrag auszugleichen.

(2) Übersteigt die von einem Umlagepflichtigen geleistete Umlagevorauszahlung den Umlagebetrag, so hat ihm die Bundesanstalt die Überzahlung zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für die Umlagevorauszahlung eines Vorauszahlungspflichtigen, der für das Umlagejahr nicht umlagepflichtig war.

---

Zitiervorschlag: § 11 BilKoUmV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BilKoUmV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
