Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 5 Erteilung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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