Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/3#abs-1 (1) Das Steuerlager nach § 4 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/3#abs-2 (2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/3#abs-3 (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/3#abs-4 (4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/3#abs-5 (5) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass