Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

Stand: 01.01.2025

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/41#abs-1 (1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/41#abs-2 (2) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

§ 40 § 42