Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/39d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuertes Bier“
versehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/39d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 39d geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 39d geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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