Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.

§ 35d § 35f