Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 38 umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.