Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 26 § 28