Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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