Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 07.11.2007 – 2 BvR 412/04Zitiert von 5
- FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 17 BierStV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/17#abs-1 (1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad Celsius anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/17#abs-2 (2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/17#abs-3 (3) Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/17#abs-4 (4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/17#abs-5 (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.