Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 13 Registrierter Empfänger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das empfangene Bier ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/13?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über das aufgenommene Bier verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.