Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11a#abs-1 (1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 7 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11a#abs-2 (2) Für Bier nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass die Gesamtjahreserzeugung des unabhängigen Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 hl Bier nicht überschritten hat. Als Nachweis der Gesamtjahreserzeugung genügt grundsätzlich der Biersteuerjahresbescheid. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorzulegen. Sofern zwei oder mehrere Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl Bier nicht überstiegen hat, können diese als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11a#abs-3 (3) Als amtliche Bescheinigung im Sinn von § 2 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gilt auch eine von einem Versender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat selbst ausgestellte Bescheinigung, wenn
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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