Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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