Gesetze / Biersteuerverordnung

BierStV

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/10?asof=2022-11-09#abs-1 (1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/10?asof=2022-11-09#abs-2 (2) Die Vernichtung von Bier nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 9 § 11