§ 5 Steuerlagerinhaber
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 – 11 K 1344/17
- BFH, 23.03.2021 – VII R 43/19Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten BiersteuersatzesZitiert von 1
- BFH, 26.05.2020 – VII R 58/18Entstehung der Biersteuer für ein BiermischgetränkZitiert von 2
- FG Hessen, 10.04.2018 – 7 K 1385/17Zitiert von 1
- BVerfG, 07.11.2007 – 2 BvR 412/04Zitiert von 5
5 Entscheidungen zu § 5 BierStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/5#abs-1 (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.