§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung