Gesetze / Biersteuergesetz

BierStG

§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

Stand: 13.02.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22a#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung;
2.
in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Bieres in das Steuergebiet;
3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet;
4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22a#abs-2 (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
2.
das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
3.
das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;
4.
sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22a#abs-3 (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte Empfänger;
2.
des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres;
5.
des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 22 § 22b