§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für nachweislich versteuertes Bier, das in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in das Steuerlager aufgenommen und die Steuer vergütet werden. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindestmengen vorzuschreiben.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.