Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 15
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/15#abs-1 (1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/15#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.