Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung

BienSeuchV

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

§ 15 § 16a