Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 16
Stand: 10.06.2019
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.
Änderungsverlauf
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14.12.1978 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I 2023)
BGBl. 1978 I S. 2023
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