Gesetze / Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
BibuchhFPrV§ 15 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/15#abs-1 (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2015 angemeldete Prüfungen
werden bis zum 31. Juli 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/15#abs-2 (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2018 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/15#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2019 zu Ende zu führen. § 11 Absatz 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.