Gesetze / Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
BibuchhFPrV§ 14 Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-1 (1) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine Prüfung in der Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“ abgelegt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-2 (2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-3 (3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-5 (5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige Lösungen ermöglichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-6 (6) In der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-7 (7) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten; die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-8 (8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/14#abs-9 (9) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus.