Gesetze / Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
BibuchhFPrV§ 10 Bestehen der Prüfung und Zeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils die schriftliche und die mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
1.
die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
2.
die Prüfungsergebnisse nach § 9 Absatz 2, 3 und 4,
3.
die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Ausbilder-Eignungsprüfung nach § 12 und
4.
Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.